RUF Touristik 23/24
R . U . F-Touristik • info@ruf-touristik.de • www.ruf-touristik.de AGB 51 5.4 Dem Kunden bleibt in jedem Fall der Nachweis gestattet, die dem Reiseveran- stalter zustehende angemessene Entschä- digung sei wesentlich niedriger als die von ihmgeforderte Entschädigungspauschale. 5.5 Der Reiseveranstalter behält sich vor, anstelledervorstehendenEntschädigungs- pauschalen eine höhere, individuell berech- nete Entschädigung zu fordern, soweit der Reiseveranstalter nachweist, dass ihmwe- sentlich höhere Aufwendungen als die je- weils anwendbare Entschädigungspau- schaleentstandensind. IndiesemFall istder Reiseveranstalterverpflichtet,diegeforderte Entschädigung unter Berücksichtigung der ersparten Aufwendungen sowie abzüglich dessen,waserdurchanderweitigeVerwen- dung der Reiseleistungen erwirbt, konkret zu beziffern und zu begründen. 5.6 Ist der Reiseveranstalter infolge eines RücktrittszurRückerstattungdesReiseprei- ses verpflichtet, hat er unverzüglich, auf je- den Fall aber innerhalb von 14 Tagen nach Zugang der Rücktrittserklärung, zu leisten. 5.7 Das gesetzliche Recht des Kunden, gemäß § 651e BGB vom Reiseveranstal- ter durch Mitteilung auf einem dauerhaf- ten Datenträger zu verlangen, dass statt seiner ein Dritter in die Rechte und Pflich- ten aus dem Pauschalreisevertrag eintritt, bleibtdurchdievorstehendenBedingungen unberührt. Eine solche Erklärung ist in je- dem Fall rechtzeitig, wenn sie dem Reise- veranstalter7TagevorReisebeginnzugeht. 6. Umbuchungen 6.1EinAnspruchdesKundennachVertrags- abschlussaufÄnderungenhinsichtlichdes Reisetermins,desReiseziels,desOrtesdes Reiseantritts, der Unterkunft oder der Be- förderungsart (Umbuchung) besteht nicht. WirdaufWunschdesKundendennocheine Umbuchung vorgenommen, kann der Rei- severanstalter bis 30Tage vor Reisebeginn ein Umbuchungsentgelt pro Reisenden in Höhe von € 25,- erheben. Dies gilt nicht, wenn die Umbuchung erfor- derlich ist, weil der Reiseveranstalter keine, eine unzureichende oder falsche vorver- tragliche Information gemäß Art. 250 § 3 EGBGB gegenüber dem Reisenden gege- ben hat; in diesem Fall ist die Umbuchung kostenlos möglich. 7. Nicht in Anspruch genommene Leistung Nimmt der Reisende einzelne Reiseleistun- gen, zu deren vertragsgemäßer Erbringung derReiseveranstalterbereitund inderLage war,nicht inAnspruch,ausGründen,diedem Reisenden zuzurechnen sind, hat er keinen Anspruch auf anteilige Erstattung des Rei- sepreises, soweit solche Gründe ihn nicht nachdengesetzlichenBestimmungenzum kostenfreien Rücktritt oder zur Kündigung des Reisevertrages berechtigt hätten. Der Reiseveranstalter wird sich um Erstattung dererspartenAufwendungendurchdieLeis- tungsträger bemühen. Diese Verpflichtung entfällt, wenn es sich um völlig unerhebli- che Aufwendungen handelt. 8.RücktrittwegenNichterreichensderMin- destteilnehmerzahl 8.1. Der Reiseveranstalter kann wegen Nichterreichens der Mindestteilnehmer- zahl nur dann vom Pauschalreisevertrag zurücktreten, wenn er a) in der jeweiligen vorvertraglichen Unter- richtung die Mindestteilnehmerzahl bezif- fert sowie den Zeitpunkt, bis zu welchem vor dem vertraglich vereinbarten Reisebe- ginn demKunden spätestens die Erklärung zugegangenseinmuss,angegebenhatund b) in der Reisebestätigung die Mindestteil- nehmerzahl und die späteste Rücktritts- frist angibt. Ein Rücktritt ist dem Kunden gegenüber spätestens an dem Tag zu er- klären, der dem Kunden in der vorvertrag- lichen Unterrichtung und der Reisebestäti- gung angegeben wurde: 1) 20Tage vor Reisebeginn bei einer Reise- dauer von mehr als sechs Tagen 2) 7 Tage vor Reisebeginn bei einer Rei- sedauer von mindestens zwei und höchs- tens sechs Tagen 3) 48 Stunden vor Reisebeginn bei einer Reisedauer von weniger als zwei Tagen. Sollte bereits zu einem früheren Zeitpunkt ersichtlich sein, dass die Mindestteilneh- merzahl nicht erreicht werden kann, hat der Reiseveranstalter unverzüglich von sei- nemRücktrittsrecht Gebrauch zumachen. 8.2. Wird die Reise aus diesemGrund nicht durchgeführt, hat der Reiseveranstalter un- verzüglich,auf jedenFallaber innerhalbvon 14Tagen nach demZugang der Rücktritts- erklärung, Zahlungen des Kunden auf den Reisepreis zurückzuerstatten. Ziffer 5.6 gilt entsprechend. 8.3.BeieinigenReisenbietetR.U.FTouristik Ausflüge und einen Flughafentransfer ge- gen Aufpreis an. Diese Zusatzleistung ist ebenfalls an eine Mindestteilnehmerzahl von 25 Personen gebunden und kann bei Nichterreichen abgesagt werden. Die Ent- scheidungobliegtR.U.FTouristikundbedarf keiner Rückfrage beim Kunden. Der beste- hende Reisevertrag über die Pauschalreise bleibt davon unberührt. 9. Kündigung aus verhaltensbedingten Gründen Der Reiseveranstalter kann den Pauschal- reisevertragohneEinhaltungeinerFristkün- digen, wenn der Reisende ungeachtet einer Abmahnung des Reiseveranstalters nach- haltig stört oder wenn er sich in solchem Maß vertragswidrig verhält, dass die sofor- tigeAufhebungdesVertragesgerechtfertigt ist.Diesgiltnicht,soweitdasvertragswidrige Verhalten ursächlich auf einer Verletzung von Informationspflichten des Reisever- anstalters beruht. Kündigt der Reiseveran- stalter, so behält er den Anspruch auf den Reisepreis; er muss sich jedoch den Wert der ersparten Aufwendungen sowie dieje- nigen Vorteile anrechnen lassen, die er aus einer anderweitigen Verwendung der nicht inAnspruchgenommenenLeistungerlangt, einschließlich der ihm von den Leistungs- trägern gutgebrachten Beträge. 10. Mitwirkungspflichten des Reisenden 10.1 Reiseunterlagen Der Kunde hat den Reiseveranstalter oder seinen Reisevermittler, über den er die Pau- schalreisegebuchthat,zu informieren,wenn er die notwendigen Reiseunterlagen (z.B. Flugschein, Hotelgutschein) nicht inner- halb der vom Reiseveranstalter mitgeteil- ten Frist erhält. 10.2 Mängelanzeige / Abhilfeverlangen Wird die Reise nicht frei von Reisemängeln erbracht, so kann der Reisende Abhilfe ver- langen.SoweitderReiseveranstalter infolge einer schuldhaften Unterlassung der Män- gelanzeige nicht Abhilfe schaffen konnte, kann der Reisende weder Minderungsan- sprüchenach§651mBGBnochSchadens- ersatzansprüche nach § 651n BGB geltend machen.DerReisende istverpflichtet,seine MängelanzeigeunverzüglichdemVertreter des Reiseveranstalters vor Ort zur Kennt- nis zu geben. Ist ein Vertreter des Reise- veranstalters vor Ort nicht vorhanden und vertraglich nicht geschuldet, sind etwaige Reisemängel dem Reiseveranstalter unter dermitgeteiltenKontaktstelledesReisever- anstalters zur Kenntnis zu bringen; über die Erreichbarkeit des Vertreters des Reiseve- ranstalters bzw. seiner Kontaktstelle vor Ort wird in den Reiseunterlagen/der Rei- sebestätigung unterrichtet. Der Reisende kann jedoch die Mängelanzeige auch sei- nem Reisevermittler, über den er die Pau- schalreise gebucht hat, zur Kenntnis brin- gen. Der Vertreter des Reiseveranstalters ist beauftragt, für Abhilfe zu sorgen sofern dies möglich ist. Er ist jedoch nicht befugt, Ansprüche anzuerkennen. 10.3 Fristsetzung vor Kündigung Will ein Kunde/Reisender den Pauschalrei- severtrag wegen eines Reisemangels der in § 651i Abs. 2 BGB bezeichneten Art, so- fern er erheblich ist, nach § 651l BGB kün- digen, hat er dem Reiseveranstalter zuvor eineangemesseneFristzurAbhilfeleistung zu setzen. Dies gilt nur dann nicht, wenn die Abhilfe vom Reiseveranstalter verwei- gert wird oder wenn die sofortige Abhilfe notwendig ist. 10.4GepäckbeschädigungundGepäckver- spätung bei Flugreisen; besondere Regeln und Fristen zum Abhilfeverlangen (a) Der Reisende wird darauf hingewiesen, dass Gepäckverlust, -beschädigung und -verspätung im Zusammenhang mit Flug- reisennachden luftverkehrsrechtlichenBe- stimmungen vomReisenden unverzüglich vorOrtmittelsSchadensanzeige(„P.I.R.“)der zuständigen Fluggesellschaft anzuzeigen sind. Fluggesellschaften und Reiseveran- stalter können die Erstattungen aufgrund internationaler Übereinkünfte ablehnen, wenn die Schadensanzeige nicht ausge- füllt worden ist. Die Schadensanzeige ist bei Gepäckbeschädigung binnen 7 Tagen, bei Verspätung innerhalb 21 Tagen, nach Aushändigung zu erstatten. (b) Zusätzlich ist der Verlust, die Beschä- digung oder die Fehlleitung von Reisege- päck unverzüglich dem Reiseveranstalter, seinemVertreter bzw. seiner Kontaktstelle oder demReisevermittler anzuzeigen. Dies entbindet den Reisenden nicht davon, die SchadenanzeigeandieFluggesellschaftge- mäßBuchst.a) innerhalbdervorstehenden Fristen zu erstatten. 11. Beschränkung der Haftung 11.1 Die vertragliche Haftung des Reise- veranstalters für Schäden, die nicht Kör- perschäden sind und nicht schuldhaft her- beigeführt wurden, ist auf den dreifachen Reisepreisbeschränkt.Möglicherweiseda- rüber hinausgehende Ansprüche nach in- ternationalen Übereinkünften oder auf sol- chenberuhendengesetzlichenVorschriften bleiben von der Beschränkung unberührt. 11.2 Der Reiseveranstalter haftet nicht für Leistungsstörungen, Personen- und Sach- schäden im Zusammenhang mit Leistun- gen, die als Fremdleistungen lediglich ver- mittelt werden (z. B. vermittelte Ausflüge, Sportveranstaltungen, Theaterbesuche, Ausstellungen), wenn diese Leistungen in der Reiseausschreibung und der Reise- bestätigungausdrücklichundunterAngabe der Identität und Anschrift des vermittel- ten Vertragspartners als Fremdleistungen so eindeutig gekennzeichnet wurden, dass sie für den Reisenden erkennbar nicht Be- standteil der Pauschalreise des Reisever- anstalters sind und getrennt ausgewählt wurden. Die §§ 651b, 651c, 651wund 651y BGB bleiben hierdurch unberührt. Der Rei- severanstalter haftet jedoch, wenn und so- weit für einen Schaden des Reisenden die VerletzungvonHinweis-,Aufklärungs-oder OrganisationspflichtendesReiseveranstal- ters ursächlich war. 12. Geltendmachung von Ansprüchen: Ad- ressat, Information über Verbraucherstreit- beilegung 12.1 Ansprüche nach den § 651i Abs. 3 Nr. 2, 4-7 BGB hat der Kunde/Reisende gegen- über demReiseveranstalter geltend zuma- chen.DieGeltendmachungkannauchüber denReisevermittlererfolgen,wenndiePau- schalreise über diesen Reisevermittler ge- buchtwar.EineGeltendmachungaufeinem dauerhaften Datenträger wird empfohlen. 12.2 Der Reiseveranstalter weist im Hin- blick auf das Gesetz über Verbraucher- streitbeilegung darauf hin, dass er nicht an einerfreiwilligenVerbraucherstreitbeilegung teilnimmt. Sofern eine Verbraucherstreit- beilegung nach Drucklegung dieser Rei- sebedingungen für den Reiseveranstalter verpflichtendwürde, informiertderReiseve- ranstalter den Kunden hierüber in geeigne- terForm.DerReiseveranstalterweistfüralle Reiseverträge,die imelektronischenRechts- verkehr geschlossen wurden, auf die euro- päische Online-Streitbeilegungs-Plattform http://ec.europa.eu/consumers/odr/ hin. 13. Informationspflichten über die Identität des ausführenden Luftfahrtunternehmens Die EU-Verordnung zur Unterrichtung von Fluggästen über die Identität des ausfüh- rendenLuftfahrtunternehmensverpflichtet den Reiseveranstalter, den Kunden über die IdentitätderausführendenFluggesellschaft sämtlicher imRahmendergebuchtenReise zu erbringenden Flugbeförderungsleistun- gen bei der Buchung zu informieren. Steht beiderBuchungdieausführendeFluggesell- schaft noch nicht fest, so ist der Reisever- anstalterverpflichtet,demKundendieFlug- gesellschaftbzw.dieFluggesellschaftenzu nennen, die wahrscheinlich den Flug bzw. die Flüge durchführen wird bzw. werden. Sobald der Reiseveranstalter weiß, welche FluggesellschaftdenFlugdurchführenwird, musserdenKunden informieren.Wechselt die dem Kunden als ausführende Flugge- sellschaftgenannteFluggesellschaft,muss der Reiseveranstalter den Kunden über den Wechsel informieren.Ermussunverzüglich alle angemessenen Schritte einleiten, um sicherzustellen, dass der Kunde so rasch wie möglich über den Wechsel unterrich- tet wird. Die Liste der Fluggesellschaften mit EU-Betriebsverbot (Gemeinschaftliche Liste, früher „Black List“) ist auf folgender Internetseite abrufbar: https://ec.europa . eu/transport/modes/air/safety/air-ban_de 14. Pass-, Visa- undGesundheitsvorschrif- ten 14.1DerReiseveranstalterwirddenKunden über allgemeine Pass- und Visaerforder- nissesowiegesundheitspolizeilicheForma- litätendesBestimmungslandeseinschließ- lichderungefährenFristenfürdieErlangung von gegebenenfalls notwendigen Visa vor Vertragsabschluss sowie über deren evtl. Änderungen vor Reiseantritt unterrichten. 14.2 Der Kunde ist verantwortlich für das Beschaffen und Mitführen der behördlich notwendigen Reisedokumente, eventuell erforderliche Impfungen sowie das Ein- halten von Zoll- und Devisenvorschriften. Nachteile, die aus dem Nichtbefolgen die- ser Vorschriften erwachsen, z.B. die Zah- lung von Rücktrittskosten, gehen zu Las- ten des Kunden. Dies gilt nicht, wenn der Reiseveranstalter nicht, unzureichend oder falsch informiert hat. 14.3 Der Reiseveranstalter haftet nicht für die rechtzeitige Erteilung und den Zugang notwendiger Visa durch die jeweilige diplo- matische Vertretung, wenn der Kunde ihn mit der Besorgung beauftragt hat, es sei denn, dass der Reiseveranstalter eigene Pflichten verletzt hat. 15. Rechtswahl / Gerichtsstand 15.1. Auf das Vertragsverhältnis zwischen dem Kunden und dem Reiseveranstalter findet ausschließlich deutsches Recht An- wendung. Dies gilt auch für das gesamte Rechtsverhältnis. 15.2. Soweit bei Klagen des Kunden gegen den Reiseveranstalter im Ausland für die Haftung von R.U.F Touristik dem Grunde nach nicht deutsches Recht angewendet wird, findet bezüglich der Rechtsfolgen, insbesondere hinsichtlich Art, Umfang und Höhe von Ansprüchen des Kunden aus- schließlich deutsches Recht Anwendung. 15.3. Der Kunde kann den Reiseveranstal- ter nur an deren Sitz verklagen. 15.4.FürKlagendesReiseveranstaltersge- gen den Kunden ist der Wohnsitz des Kun- denmaßgebend.FürKlagengegenKunden bzw. Vertragspartner des Reisevertrages, die Kaufleute, juristische Personen des öf- fentlichenoderprivatenRechtsoderPerso- nensind,die ihrenWohnsitzodergewöhnli- chenAufenthaltsort imAuslandhabenoder derenWohnsitz oder gewöhnlicher Aufent- haltzumZeitpunktderKlageerhebungnicht bekannt ist, wird als Gerichtsstand der Sitz des Reiseveranstalters vereinbart. 16.UnwirksamkeiteinzelnerBestimmungen Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmun- gendesReisevertrageshatnichtdieUnwirk- samkeitdesgesamtenVertrageszurFolge. Reiseveranstalter: R.U.F Touristik GmbH Geschäftsführer: Jürgen Lammert, Alexandra Lammert Handelsregister: Amtsgericht Dortmund, HRB 14071 Schwanenwall 23, 44135 Dortmund Telefon: 0231-55 75 310 Telefax: 0231-55 75 31 30 info@ruf-touristik.de www.ruf-touristik.de Stand: Juli 2023 Katalog: Festtagsreisen 2023/2024
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